Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
- Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
- Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb
dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
- Die vorab dem Besteller zur Ansicht übersandten Muster bleiben
unser Eigentum. Sie sind unverzüglich nach Prüfung, spätestens
jedoch 10 Tage nach Erhalt, an uns zurückzusenden.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten
unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, bei
Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten
die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere
aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen
oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten
Preises, so steht dem Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs-
oder Rücktrittsrecht) zu.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang
zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998
zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller
ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 4 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferer
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse. Teillieferungen sind innerhalb der von
uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für
den Gebrauch daraus nicht ergeben.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder von §
376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns
zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung
einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt,
für jede volle Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
15 % des Lieferwertes zu verlangen.
§ 5 Mängelgewährleistung
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind
wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe
des Kaufpreises.
- Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung
des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463,
480 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
- Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit
haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind.
- Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 6 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung
oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
Erfasst werden also Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragshandlungen,
Verletzung einer Nebenpflicht und sonstige gesetzliche Ansprüche, z.B.
aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
- Schadensersatzsprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögen
bleiben unberührt.
- Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
zwingend ist.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
§ 8 Gerichtsstand - Erfüllungsort
- Falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt,
ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
zum den Regelungen des Fernabsatzgesetzes